Dienstleistungen auf Basis der Energieein-sparverordnung 2014:
Erstellen von Energiebedarfsausweisen gemäß § 16 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für Neu-, An-, und Umbauten. Des Weiteren Energiebedarfsnachweise mit allen erforderlichen Berechnungen laut EnEV 2014 für KFW-Effizienzhaus 70 und — Effizienzhäuser 55 und 40 Energiesparhäuser der KFW-Foerderbank (KfW „Effizient Bauen“ Programm-Nr. 153 für Neu-, An- u. Umbauten) incl. aller erforderlichen Sachver-ständigenbestätigungen.
Der Energiebedarfsausweis ist eine notwendige Ergänzung zum Bauantrag für Neubauten sowie Energiebedarfsberechnungen für KFW– Fördermittel-anträge.
Die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) wurde am 16.10.2013 von der Bundesregierung mit den Maßgaben des Bundesrates verabschiedet und erschien am 21.11.2013 im Bundesgesetzesblatt. Sie tritt am 01.05.2014 in Kraft.
Die EnEV stellt Architekten, Ingenieure und Fachplanern vor neuen Aufgaben, eröffnet aber auch Freiräume bei der Gebäudeplanung. Sie ist ein logischer und notwendiger Schritt bei der Verfolgung des Ziels, Einsparung fossiler Brennstoffe sowie bis zum Jahr 2020 die CO2 - Emissionen um bis zu 45% gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.
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Was regelt bzw. ändert sich mit der Energieeinsparverordnung 2014 ?
Wie bisher regelt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) folgende Bereiche:
Folgende wesentliche Änderungen treten mit der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 in Kraft:
Was bewirkt das Erneuerbare-Energien Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Für neu zu errichtende bzw. komplett sanierte Wohn– und Nichtwohngebäude gilt mit Einreichen des Bauantrags bzw. der Bauanzeige, ab den 01.01.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz!
Das nivellierte EEWärmegesetz ist seit dem 01.05.2011 anzuwenden. Die Novelle gilt insbe-sondere für öffentliche Neu- und Bestandsbauten (Sanierungen).
Was bedeutet dieses für künftige Bauherren?
Das EEWärmeG leitet sich direkt aus dem Klimabeschluss von Meseberg im Jahr 2007 ab.
Ziel ist es , den Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmemarkt von heute ca. 7% auf 14% im Jahr 2020 zu erhöhen.
Forderung des Gesetzes ist, dass Neubauten bzw. grundsanierte Gebäude ab den 01.01.2009 einen Teil Ihres jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken müssen. Und zwar mit Solarthermie, einer Biomasseheizung oder einer Wärmepumpe. Es können folgende Ersatzmaßnahmen eingebaut werden: Wärmerückgewinnung (z.B. Lüftungsanlagen), Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Mini-BHKW), Fernwärmeanschluss oder verbesserte Wärmedämmung des Gebäudes.
Es gelten nachfolgend aufgeführte Mindestanteile erneuerbarer Energien am jährlichen Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes:
Neubauten Sanierung
Wohn- und öffentliche
Nichtwohngeb. Gebäude
1. Solarthermie = 15% = 15%
2. Gasförmige Biomasse = 30% = 25%
3. Flüssige Biomasse = 50% = 15%
4. Feste Biomasse = 50% = 15%
5. Geothermie Umweltwärme = 50% = 15%
6. Erneuerbare Kälte = 50% = 15%
Ersatzmaßnahmen:
1. Wärmerückgewinnung = 50% = 50%
2. Kraft-Wärme-Kopplung = 50% = 50%
3. Nah– oder Fernwärme = 100% = 100%
4. Verbesserte Wärmedämmung = 15% besser als das Niveau der gültigen Energieeinsparverordnung
(Nachweis über Energiebedarfsausweis durch einen Sachverständigen).
Nachweise:
Der Eigentümer eines Gebäudes muss nachweisen, dass erneuerbare Energien im vorgeschriebenen Maß genutzt werden oder das eine Ausnahme vorliegt. Der Nachweis besteht aus folgenden Teilen:
1. Einer Bestätigung eines Sachverständigen, dass der Mindestanteil am Wärmeenergiebedarf für die gewählte Energiequelle erreicht wird
(z.B.50% für flüssige und feste Biomasse).
2. Eine Bestätigung (z.B. vom Hersteller), dass die speziellen technischen Anforderungen für diese
Wärmequelle erfüllt werden (z.B. Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe).
3. Einem zusätzlichen Nachweis, z.B. die Rechnung
des Brennstofflieferanten bei Verwendung von Biomasse.
Der Nachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage bei der nach landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Nachweise der technischen Anforderungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Brennstoffrechnungen müssen bis zu 15 Jahren aufbewahrt und auf verlangen vorgelegt werden.
Bei Zuwiderhandlung drohen dem Eigentümern Geld- bußen bis zu 50.000 €, d.h. bei nicht erreichten Deckungsanteilen, nicht korrekten Nachweisen oder falschen Angaben. Werden die Nachweise nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt, beträgt die Geldbuße
bis zu 20.000 €.
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