Energiebedarfsausweis
Der Energiebedarfsausweis ist eine notwendige Ergänzung zum Bauantrag für Neubauten sowie Energiebedarfsberechnungen für KFW– Fördermittelanträge.
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) wurde am 29.09.2023 von der Bundesregierung mit den Maßgaben des Bundesrates verabschiedet und erschien am 19.10.2023 im Bundesgesetzesblatt. Sie tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Das GEG 2024 vom 01.01.2024 schreibt das GEG 2020 vom 01.11.2020 fort. Das GEG 2020 vereint und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/2016) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die alle am 31.10.2020 außer Kraft getreten sind. Das neue GEG 2024 stellt Architekten, Ingenieure und Fachplanern vor neuen Aufgaben, eröffnet aber auch weiterhin Freiräume bei der Gebäudeplanung. Sie ist ein logischer und notwendiger Schritt bei der Verfolgung des Ziels, Einsparung fossiler Brennstoffe sowie bis zum Jahr 2030 die CO2 - Emissionen um bis zu 65% gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.
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Gebäudeenergiegesetz 2024
Folgende wesentliche Änderungen treten gegenüber der GEG 2023 durch das GEG 2024 in Kraft.
Einführungs- und Übergangsregelungen im GEG 2024:
- 65%-EE-Pflicht gilt ab dem 1.1.2024 für Neubauten in Neubaugebieten (Bauantrag ab dem 1.1.2024 gestellt)
- Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude gilt die 65%-EE-Pflicht erst, wenn die Fristen für die kommunalen Wärmepläne ablaufen
- Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern: 30.6.2028
- Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: 30.6.2026
- Wenn die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf der Fristen vorliegt, dann gilt die 65%-EE-Pflicht einen Monat nach der offiziellen Bekanntgabe seitens der Kommune; dies gilt aber nur für Gebäude, die in den von den Kommunen ausgewiesenen Gebieten liegen
- Für Kommunen, die bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegen, gelten die Regeln, als läge eine Wärmeplanung vor.
Besondere Bedingungen für Öl- und Gasheizungen:
- Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Öl- oder Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grüner Bomasse (fest oder flüssig) oder Gasen“ betrieben werden.
- Wenn ab 2024, vor in Kraft treten einer kommunalen Wärmeplanung, eine Öl- oder Gasheizung eingebaut wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass
- ab 2029 mit 15 Prozent,
- ab 2035 mit 30 Prozent und
- ab 2040 mit 60 Prozent der in der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse (fest oder flüssig) oder grünem bzw. blauem Wasserstoff erzeugt werden.
Folgende Erfüllungsoptionen gelten gem. GEG 2024 für den 65% EE-Anteil:
Alle Erfüllungsoptionen sind im Neubau und in Bestandsgebäuden nutzbar. Wenn eine Heizungsanlage als Ergänzung zu einer bestehenden eingebaut wird, ist kein Nachweis für die 65 %-EE erforderlich, wenn die neu eingebaute Anlage einer der in den Erfüllungsoptionen genannten entspricht.
- Wärmenetzanschluss – muss die dann gültige gesetzliche Anforderung (siehe Wärmeplanung) erfüllen
- Wärmepumpe
- elektrisch angetrieben
- zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
- Stromdirektheizung
- im Neubau und Bestandsgebäuden mit wasserbasiertem Heizsystem nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz mind. 45 % besser ist als Neubauanforderung gem. der EnEV 2009 (entspricht dem heutigen EH 40-Standard).
- in Bestandsgebäuden ohne wasserbasiertes Heizsystem nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz mind. 30 % besser ist als Neubauanforderung gem. der EnEV 2009 (entspricht dem heutigen EH 55-Standard).
- Einschränkungen gelten nicht für Hallen (> 4 m Raumhöhe) mit dezentralem Heizsystem und nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser → hier darf auch bei schlechterem baulichen Wärmeschutz eine Stromdirektheizung eingebaut werden.
- Solarthermie
- Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse
- Heizungsanlagen auf Basis von Biomasse, Wasserstoff und daraus hergestellter Derivate – Ausnahme für Anlagen, die vor 2026/2028 eingebaut wurden-
- Biomethan
- Biogenes Flüssiggas
- Biomasse mit Einschränkungen der Verwendung von Mais und Getreide für Neuanlagen; keine Speicher vorgeschrieben.
- Wärmepumpen-Hybrid mit Gas-Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung – Vorrang für Wärmepumpe
- Spitzenlasterzeuger darf erst eingesetzt werden, wenn Wärmepumpe den Bedarf nicht mehr decken kann.
- Leistung der Wärmepumpe muss mindestens 30 % der Heizlast im bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb oder 40 % bei bivalent alternativem Betrieb betragen.
- relevant ist der Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825.
- Solarthermie-Hybridheizung
- ohne Nachweis möglich, wenn die Mindestgrößen der Aperturflächen eingehalten werden und der Kessel zu mind. 60 % mit Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff betrieben werden → 5 % Deckung durch Solarthermie werden pauschal anerkannt.
Ausnahmen von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien:
- 65-Prozent-EE-Pflicht gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.4.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.
- Grundsätzlich für alle möglich, die aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
- Übergangsweise kann jede Heizung wie z.B. eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Diese muss spätestens fünf Jahre später durch eine Heizung ersetzt werden, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt.
- Bei Wärmenetzen wird die Ausnahmeregelung komplex, weil es davon abhängt, wann und welche Art von Wärmenetz die Kommune plant und umsetzt. Wenn beispielsweise in Quartieren zukünftig Wasserstoff verfügbar ist, sind wasserstofffähige Gasheizungen (H2-Ready) mit bestimmten Anforderungen möglich (diese sind allerdings auf dem Markt noch nicht verfügbar). Zudem dürfen Gas- und Ölheizungen weiter unbegrenzt eingebaut werden, wenn ein bestimmten Anteil von erneuerbaren Energien eingehalten wird; 2035 sind das z.B. mindestens 30 Prozent.
Verpflichtende Beratung :
Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, einbauen möchte, muss zuvor eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen. Diese kann von Energieeffizienz-Experten durchgeführt werden. Die Pflicht zur Beratung gilt auch, wenn man aufgrund einer Heizungshavarie eine Gas- oder Ölheizung als Übergangsheizung einbaut. Ziel der Beratung ist es, auf die Unwirtschaftlichkeit durch steigende CO2-Preise hinzuweisen und Alternativen aufzuzeigen. Genaue Details zur Länge und Inhalt des Gesprächs sind noch nicht festgelegt. Das BMWK will dazu einen Leitfaden veröffentlichen.
Besonderer Schutz für Mieter:
- Modernisierungsumlage
- Die Umlage soll auf max. 10 % erhöht werden; Voraussetzung dafür ist, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Fördersumme von der Umlage abgezogen wird
- Kappungsgrenze
- Die Jahresmiete soll bei einer neuen Heizung nur um max. 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden dürfen
- In Kombination mit weiteren Modernisierungsmaßnahmen liegt die Grenze bei 2 bis max. 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Weitere wesentliche Änderungen:
- Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung.
- Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung.
- Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung – allerdings ohne verbindlichen Pumpentausch.
Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW müssen bis Ende 2024 mit einer Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden.
Bei Erweiterung von Nichtwohngebäuden um mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche sind die Neubauanforderungen nach §§ 18 (Gesamtenergiebedarf) und §§ 19 (Baulicher Wärmeschutz) einzuhalten.
Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) wird angepasst (siehe hierzu die folgenden Seiten unter "Förderungen" !).
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