Förderungen im BEG-EM:
Neue Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Heizungstechnik in Verbindung erneuerbarer Energien ab 01.01.2024!
Überblick über die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Ab 01.01.2024 muss mit Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein.
Generelle übergreifende Hinweise:
- Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind auf 60.000,- € pro WE und Jahr gedeckelt. Maximal auf 600.000 € Gesamtkosten pro Gebäude. Davon entfallen bei einer WE 30.000 € für den Heizungstausch (von 2 bis 6 WE max. 15.000 € / WE und ab 7 und mehr WE max. 7000 € / pro WE) und 30.000 € für weitere Einzel-Effizienzmaßnahmen. Bei vorliegen eines gültigen iSFP kann die Summe für weitere Einzel-Effizienzmaßnahmen auf 60.000 € pro WE und Jahr erhöht werden!
- Eigenleistungen sind seit den 01.01.2023 wieder förderfähig. Materialkosten bei Eigenleistung sind förderfähig, wenn diese durch ein Energieeffizienzexperten begleitet und bestätigt werden.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 300,- € brutto, zzgl. Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung.
- Die Zuschussförderung wird befristet für 36 Monate zugesagt ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides (Bewilligungszeitraum).
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist muss die erfolgte Umsetzung der Maßnahme(n) nachgewiesen sein, d.h. spätestens nach 42 Monaten.
- Die Einhaltung der akuellen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie sowie das aktuelle Merkblatt zur Antragstellung sind zu beachten.
Geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM
Zusammenfassung der geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM für Wohngebäude ab den 01.01.2024:
1. Förderungen im Bereich der Gebäudehülle (Anträge bei der BAFA):
1.1. Dämmung von Außenwänden
1.2. Dämmung von Dachflächen
1.3. Dämmung von obersten Geschoßdecken
1.4. Dämmung von Bodenflächen
1.5. Austausch von Fenstern und Außentüren
1.6. Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz
Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung + 5% iSFP-Bonus) der nachgewiesenen Investitionskosten. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto. Förderfähige Investitionskosten 30.000 € / WE und Jahr - mit iSFP max. 60.000 € pro WE und Jahr!
2. Förderungen im Bereich Anlagentechnik außer Heizung, wie z. B. Lüftungsanlagen (Anträge bei der BAFA):
2.1. Erstmaliger Einbau von Lüftungsanlagen
2.2. Austausch von vorhanden Lüftungsanlagen
2.3. Optimierung von vorhanden Lüftungsanlagen
2.4. Einbau von "Efficiency Smart Home"
Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung + 5% iSFP-Bonus) der nachgewiesenen Investitionskosten. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto. Förderfähige Investitionskosten 30.000 € / WE und Jahr - mit iSFP max. 60.000 € pro WE und Jahr!
Bei den oben genannten Fördermaßnahmen unter Punkt 1 + 2 ist die Einbindung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich!
3. Förderungen für Heizungstausch (Anträge bei der KfW-Bank) und Heizungsoptimierung sowie Gebäudenetze (Anträge bei der BAFA):
Gefördert wird nur noch Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien !
Die nachfolgend ausgeführten technischen Förderbedingungen sind nur die wesentlichen Bedingungen. Die vollständigen technischen Mindestan-forderungen sind aus der aktuellen Förderrichtlinie des BEG zu entnehmen.
Neu ist die Förderung von provisorischer Heizungstechnik bei plötzlichem Heizungsdefekt und Totalausfall der vorh. Heizung.
Voraussetzung ist jedoch die Beantragung einer neuen förderfähigen Heizungsanlage gemäß der aktuellen Richtlinie.
Gefördert werden die Mietkosten einer provisorischen Heizung für max. ein Jahr nach Antragsstellung für eine neue förderfähige Heizung gemäß aktueller Richtlinie.
Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. PV-Anlagen mit/ohne Batteriespeicher) werden in der BEG nicht gefördert!
3.5 Förderung von Wärmenetz- und Gebäudenetzanschlüssen (Nah- u. Fernwärmeanschlüsse)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäude- oder Wärmenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu den jeweiligen Mindestanteilen aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt und kein Öl oder Gas als Brennstoff eingesetzt wird, bestehend aus folgenden Komponenten:
- Wärmeverteilung,
– gegebenenfalls Wärmeerzeugung,
– gegebenenfalls Wärmespeicherung,
– gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
– gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist
Die Grundförderung beträgt 30 % der max. förderfähigen Kosten.
Für selbstnutzende Haus- oder Wohnungseigentümer (1 WE) kann zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus von 20 % (siehe oben) und ein Einkommensbonus von 30 % (bei zu versteuerndes Einkommen im Haushalt bis 40.000 € pro Jahr) gewäht werden. Der max. Zuschuss wird auf insgesamt 70 % der max. förderfähigen Kosten gedeckelt!
3.6 Förderung von Heizungsoptimierung
3.8.1 Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
3.8.2 Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle.
3.8.3 Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
3.8.4 Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
3.8.5 Optimierung von Wärmepumpen
3.8.6 Dämmung von Rohrleitungen
3.8.7 Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und von gebäudenahen Wärmespeichern.
3.8.8 Einbau oder Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage nach Verfahren B.
Heizungsoptimierung nur bis 5 Wohneinheiten förderfähig.
Die Heizung muss mindestens zwei Jahre alt sein. Fossile Heizungen sind nur förderfähig, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung + 5% iSFP-Bonus) der nachgewiesenen Investitionskosten. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto!
4. Förderungen von Fachplanungen und Baubegleitung
Folgende Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG EM werden durch eine Fachplanung und Baubegleitung gefördert.
4.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Baubegleitungspflicht)
4.2 Anlagentechnik (außer Heizung - Baubegleitungspflicht)
4.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung
4.4 Heizungsoptimierung
Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Investition für Fachplanung und Baubegleitung.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000,- € für Ein- und Zweifamilienhäuser und auf 2.000,- € pro WE bei Mehrfamilienhäusern von drei und mehr Wohneinheiten (max. 20.000,- € pro Zuwendungsbescheid).
5. iSFP-Bonus
Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (siehe Energieberatung vor Ort) " geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist ein weiterer zusätzlicher Förderbonus von 5 % auf die oben genannten Fördersätze für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) möglich!
Weiterhin ist bei vorliegen eines iSFP die förderfähige Investitionssumme pro Jahr für Einzelmaßnahmen (außer Heizungserneuerung) bis 60.000 € möglich (ohne iSFP nur 30.000 € / Jahr) !
Den genauen Richtlinientext sowie das Verfahren der Antragsstellung als auch die Nachweisführung mit den weiteren technischen Mindestanforderungen (inkl. Listen für zugelassene Hersteller) sowie die förderfähigen Kosten können Sie der Internetseite www.bafa.de
Förderübersicht: Bundesförderung für effizienzte Gebäude (BEG)
Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die aktuellen und vollständigen Richtlinien sowie über die Verfügbarkeit von Fördermitteln!