Steuerförderung für die Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst-genutztem Wohneigentum werden seit dem Steuerjahr 2020 für zunächst einmal zehn Jahren steuerlich gefördert. Voraussetzung ist, dass es sich um selbst genutzten Wohnraum handelt und das Haus oder die Wohnung älter als zehn Jahre sind. Es wurde ein neuer Paragraph 35c in das Einkommensteuergesetz eingefügt.

Förderfähig sind folgende Einzelmaßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden.
  • Dämmung von Dachflächen und Geschossdecken.
  • Erneuerung von Fenster und Außentüren.
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage.
  • Erneuerung einer Heizungsanlage.
  • Einbau von digitalen Systemen zur energe- tischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
  • Optimierung bestehnder Heizungsanlagen.        

Folgende Förderungen werden gewährt:

  • Steuerermäßigung für jedes Objekt max. 20 % der förderfähigen Aufwendungen.
  • Förderhöchstbetrag 40.000,- € über drei Jahre verteilt.
  • Im Abschlussjahr der Maßnahmen und im folgenden Jahr können höchstens 7 % der Aufwendungen bis zu jeweils 14.000,- € geltend gemacht werden. Im dritten Jahr können noch 6 % der Aufwend-ungen, bis höchstens 12.000,- €, geltend gemacht werden.

Fördervoraussetzungen

Folgende Fördervoraussetzungen sind zu beachten:

  • Förderfähig sind ausschließlich selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilien-Wohnhäuser.
  • Wohngebäude ist älter als 10 Jahre (Maßgebend ist der Beginn der Herstellung).
  • Keine Steuerermäßigung u. a. bei Aufwendungen die gleichzeitig als Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (weiteres siehe §35c Einkommenssteuergesetz). Weiterhin wenn andere  öffentliche Förderungen wie z.B. KfW-Zuschüsse, Kredite oder BAFA-Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind technische Mindestanforderungen (siehe ESanM-Verordnung zu §35 c) zu beachten. Die techn. Mindestanforderungen entsprechen im Wesentlichen denen von der BAFA (z.B. Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle) bzw. denen der KFW-Förderbank (für Heizungstausch auf Basis erneuerbare Energien).
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen (Gewerkeliste siehe Verordnung zu §35c) ausgeführt werden. Der Fachbetrieb be-scheinigt die korrekte Umsetzung der Maßnahmen und stellt eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Für die Bescheinigungen sind amtliche Muster bzw. Vordrucke zu verwenden.
  • Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen worden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie die Kosten für einen zur Planung und Baubegleitung beauftragten Energieberater, der vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen ist. Hierbei können 50 % der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung durch einen Energieberater steuerlich geltend gemacht werden.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die aktuellen und vollständigen Richtlinien, Verordnungen sowie über die Verfügbarkeit von Fördermitteln. Bei Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist eine vorherige fachliche Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen bzw. erforderlich!

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